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DenkmalVO NRW

§ 2 Digitale Denkmalliste

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DenkmalVO%20NRW/2#abs-1 (1) Das für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständige Ministerium stellt für die Erfüllung der Verpflichtung nach § 1 Absatz 2 den Unteren Denkmalbehörden und den zuständigen Denkmalfachämtern hinsichtlich der Bodendenkmäler ein für sie kostenfreies Erfassungssystem zur Verfügung (Denkmalliste. NRW).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DenkmalVO%20NRW/2#abs-2 (2) Für jedes Objekt ist in der digitalen Denkmalliste ein eigener Datensatz mit eindeutiger Nummerierung anzulegen. Die Unversehrtheit des Originaldatenbestandes ist zu gewährleisten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DenkmalVO%20NRW/2#abs-3 (3) Papier-basierte Datenbestände sind in die digitale Denkmalliste zu überführen.

§ 1 § 3